II. Tätigkeit der Kontrollstelle

Art. 907

II. Tätigkeit der Kontrollstelle

1. Prüfungspflicht

1 Die Revisoren haben insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsmässig geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter haben sie auch zu prüfen, ob das Genossenschafterverzeichnis regelrecht geführt wird.

2 Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung den Revisoren die Bücher und Belege vorzulegen und auf Verlangen über das Inventar und die Grundsätze, nach denen es aufgestellt ist, sowie über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss zu erteilen.


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