A. Auflösungsgründe

Art. 911

A. Auflösungsgründe

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.

nach Massgabe der Statuten;

2.

durch einen Beschluss der Generalversammlung;

3.

durch Eröffnung des Konkurses;

4.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.


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