IV. Ausschluss neuer Verpflichtungen
Art. 925
IV. Ausschluss neuer Verpflichtungen
Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.
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