III. Verordnung des Bundesrates

Art. 929

III. Verordnung des Bundesrates

1. Im Allgemeinen1

1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters, über das Verfahren, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

2 Die Gebühren sollen der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).


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