II. Bilanzgrundsätze
Art. 959
II. Bilanzgrundsätze
1. Bilanzwahrheit und -klarheit
Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten.
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