4. Wirkungen
Art. 1004
4. Wirkungen
a. Übertragungsfunktion
1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
2 Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
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