1. Im Allgemeinen

Art. 1023

1. Im Allgemeinen

1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.

2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.


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