d. Veröffentlichung

Art. 1077

d. Veröffentlichung

1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2 In besondern Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.


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