3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden
Art. 1085
3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden
1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.
3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.
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