E. Kraftloserklärung
Art. 971
E. Kraftloserklärung
I. Geltendmachung
1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Richter kraftlos erklärt werden.
2 Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.
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