2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger

Art. 1168

2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger

1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

2 Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläubiger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.


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