III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen

Art. 1185

III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen

1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

2 Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.

3 Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bundesgericht zuständig.

4 Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberufung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Artikel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.


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