Art. 13 Schlichtungsverfahren oder einfaches und rasches Prozessverfahren
Art. 13 Schlichtungsverfahren oder einfaches und rasches Prozessverfahren
Die Kantone sehen für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor. Dieses Verfahren ist auch auf Streitigkeiten ohne Streitwert anwendbar.
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