Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. April 2007Datum des Inkrafttretens: 1. März 19885
AS 1988 223
1 [BS 1 3; AS 1981 1244]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 97, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
3 BBl 1983 II 1009
4 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
5 BRB vom 14. Dez. 1987 (AS 1988 231)
Stand am 1. April 2007
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