Art. 12

Art. 12

Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden:


a....1b.Vermittlungsbewilligung;c.Einfuhrbewilligung;d.Ausfuhrbewilligung;e.Durchfuhrbewilligung;f.Bewilligung für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran;g.2Handelsbewilligung.

1 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).


Stand am 1. Mai 2007

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