Art. 391 Einziehung von Vermö

Art. 391 Einziehung von Vermögenswerten

Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 20042 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
2 SR 312.4


Stand am 1. Mai 2007

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