Art. 391 Einziehung von Vermö
Art. 391 Einziehung von Vermögenswerten
Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 20042 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
2 SR 312.4
Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.