Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst

Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:


a.Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;b.Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind;c.Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind;d.Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;e.in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.

2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.


3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.


4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.

Stand am 1. Mai 2007

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