Art. 22 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
Art. 22 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung.
2 Sie haben ausserdem Anspruch auf:
a.unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;b.unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können.Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.