Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten

Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten

Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.

Stand am 1. Mai 2007

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