Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten
Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten
Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.
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