Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.
2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.
3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden.
4 In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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