Art. 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen
Art. 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen
(Art. 53 BZG)
1 Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.
2 Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent der Bevölkerung erbringen.
3 In begründeten Fällen, namentlich wenn dies auf Grund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topographischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.1
1 Eingefügt durch Art. 15 der V vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 501.31).
Stand am 5. Dezember 2006
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