Art. 19 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten

Art. 19 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten

1 Die Daten und Informationen sind, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, höchstens bis zum Ablauf der in Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes festgesetzten Fristen aufzubewahren.


2 Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Führung hängiger Verfahren stehen, sind immer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren mit Einschluss des Steuerbezuges und der Vollstreckung von Sanktionen aufzubewahren.


3 Bei der Löschung von Daten und Informationen ist die Anbietepflicht gegenüber dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 zu beachten.



1 SR 152.1


Stand am 1. Mai 2007

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