Art. 19e Ausnahmen von der Verzugszinspflicht
Art. 19e Ausnahmen von der Verzugszinspflicht
(Art. 78 und 79 MWSTG)
1 Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.
2 Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a.der Steueranspruch durch Barhinterlage sichergestellt wurde;b.in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Gegenstände (Art. 48 ZG1) aus zollrechtlichen Gründen vorerst provisorisch veranlagt wurden (Art. 39 ZG und Art. 93 ZV2) und der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war.
1 SR 631.0
2 SR 631.01
Stand am 1. Mai 2007
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