Art. 19c Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei

Art. 19c Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen

(Art. 78 MWSTG)


Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandener Steuerforderungen oder in Fällen, wo Zahlungserleichterungen gewährt werden (Art. 76 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 20051, ZG):


a.mindestens 25 Prozent bei Sicherstellung der Steuerforderung über das ZAZ;b.100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern;c.100 Prozent in den übrigen Fällen.

1 SR 631.0


Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu