Art. 19d Verzugszins

Art. 19d Verzugszins

(Art. 78 und 79 MWSTG)


1 Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.


2 Die Verzugszinspflicht beginnt:


a.bei Bezahlung über das ZAZ mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;b.bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g MWSTG mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;c.bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern mit dem Datum der Auszahlung;d.in den übrigen Fällen mit der Entstehung des Steueranspruchs (Art. 78 Abs. 1 MWSTG).

3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Stand am 1. Mai 2007

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