Art. 20 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung

Art. 20 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung

1 Anspruch auf Steuerentlastung haben:


a.diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen (begünstigte Einrichtungen);b.diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen (begünstigte Personen). Dazu zählen auch die unter dem Titel der Familienzusammenführung aufgenommenen Familienangehörigen der genannten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status wie diese geniessen.

2 Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht.


3 Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 (Steuerbefreiung an der Quelle) und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Artikel 24 bewirkt.

Stand am 1. Mai 2007

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