Art. 32 Bücher
Art. 32 Bücher
Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissenschaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen.b.Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf.c.Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.Stand am 1. Mai 2007
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