Art. 36 Steuerbefreiung

Art. 36 Steuerbefreiung

1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze und die Einfuhren von:


a.staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern1 7118.9010 und 9705.0000;b.Bankengold in Form von:
1.Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln,2.Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;
c.Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;d.Gold in Form von Abfällen und Schrott.

2 Als Gold im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben c und d gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.



1 SR 632.10 Anhang


Stand am 1. Mai 2007

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