Art. 39 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 39 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt:


a.Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab.b.Sie importiert und exportiert im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit regelmässig Gegenstände.c.Sie führt über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle.d.Sie weist in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr aus, welche aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren. e.Sie bietet Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und hat keine Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen.

2 Die Bewilligung kann von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.

Stand am 1. Mai 2007

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