Art. 44 Wiedergabe
Art. 44 Wiedergabe
1 Steuerpflichtige Personen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevante Daten und Informationen elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermitteln, empfangen und aufbewahren, haben sicherzustellen, dass diese während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können. Die steuerpflichtige Person hat die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen den direkten Zugriff auf die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten zu ermöglichen.
2 Bezüglich elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführter und aufbewahrter Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz sind die Vorschriften des Artikels 957 des Obligationenrechts (OR)1 sinngemäss anwendbar.
1 SR 220
Stand am 1. Mai 2007
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