Art. 45b

Art. 45b

1 Einspracheentscheide und Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


2 Zur Beschwerde an das Bundesgericht ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.

Stand am 1. Mai 2007

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