Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde

Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde

1 Die Versicherer können beantragen, dass der Kanton als befristete ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenanstiegs einen Gesamtbetrag (Globalbudget) für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime festsetzt.


2 Der Kanton hat innert drei Monaten nach der Antragstellung über das Eintreten zu entscheiden. Er hört die Einrichtungen und die Versicherer vorher an.

Stand am 27. Dezember 2006

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