Art. 94 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Art. 94 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
1 SR 313.0
Stand am 27. Dezember 2006
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