Art. 104a1 Übernahme der Kost

Art. 104a1 Übernahme der Kosten für ambulante Krankenpflege, Krankenpflege zu Hause oder in einem Pflegeheim

1 Solange für die Leistungen der Krankenpflege, die ambulant oder zu Hause von Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause durchgeführt werden, keine von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam erarbeiteten Grundlagen der Tarifberechnung bestehen, kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.


2 Solange die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen nicht nach einheitlicher Methode (Art. 49 Abs. 6 und Art. 50) ermittelt werden, kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).


Stand am 27. Dezember 2006

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