Art. 3 Militärdienst der Schweizerin

Art. 3 Militärdienst der Schweizerin

1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.


2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so muss sie an der Rekrutierung1 teilnehmen. Ist sie diensttauglich und bereit, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, wird sie militärdienstpflichtig.


3 Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.



1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Mai 2007

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