Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen

Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.


2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.

Stand am 1. Mai 2007

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