Art. 2a1
Art. 2a1
Prävention
1 Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten.
2 Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).
Stand am 1. Mai 2007
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