Art. 12 Tiere

Art. 12 Tiere

1 Das Signal «Wildwechsel» (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.


2 Das Signal «Tiere» (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.


3 Das Bundesamt1 kann nach Artikel 115 Absatz 2 weitere Tiersymbole bewilligen.



1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Juli 2007

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