Art. 15 Andere Gefahren

Art. 15 Andere Gefahren

1 Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.1


2 Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.


3 Für die Warnung von überraschendem Geschützlärm gilt Artikel 65 Absatz 7.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).


Stand am 1. Juli 2007

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