Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
1 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
2 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
a.wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;b.wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.Stand am 1. Juli 2007
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