Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet

Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet

1 Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV1). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).2


2 Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).3


3 Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist.


4 Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.



1 SR 741.11
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

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