Art. 51 Wegweiser

Art. 51 Wegweiser

1 Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an («Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen»; 4.31). Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird («Wegweiser für Hauptstrassen»; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstrassen»; 4.33).


2 Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.


3 Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen oder Stationen für den Autoverlad auf Eisenbahn oder Fähre können die entsprechenden Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 beigefügt werden.1


4 Besteht in einer Region nur eine einzige Autobahn oder Autostrasse oder ein Autobahnring, können bei Verzweigungen von Zubringerstrassen mit Nebenstrassen an Stelle der «Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen» Wegweiser ohne Zielangabe angebracht werden, die auf grünem Grund das weisse Symbol der Signale «Autobahn» (4.01) oder «Autostrasse» (4.03) zeigen.


5 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der «Wegweiser in Tabellenform» (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Absatz 1.


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1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).


Stand am 1. Juli 2007

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