Art. 107 Grundsätze

Art. 107 Grundsätze

1 Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.1 Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2, 3 und 4 sind vorbehalten.2


2 Die Behörde oder das Bundesamt kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.3


2bis Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.4


3 Die Anbringung der Markierungen und folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden:


a.5«Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1);b.«Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11);c.«Höchsthöhe» (2.19);d.«Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt;e.«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1);f.«Zollhaltestelle» (2.51);g.«Polizei» (2.52);h.«Hauptstrasse» (3.03);i.«Autobahn» (4.01);k.«Autostrasse» (4.03);l....6;m.Lichtsignale;n.In Absatz 1 nicht genannte Signale;o.7«Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Verordnung vom 6. Juni 19838 über die Durchgangsstrassen.9

4 Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom Bundesamt verfügt und veröffentlicht werden.10


5 Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.


6 Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.


7 Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen. Sie werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der kantonalen Verkehrspolizei, für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt. Die kantonale Verkehrspolizei kann diese Befugnis an die örtliche Polizeibehörde delegieren.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).
5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).
7 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).
8 Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

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