Art. 112 Bahngebiet

Art. 112 Bahngebiet

Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Aufstellung verständigt sich die Bahnunternehmung mit der Behörde.

Stand am 1. Juli 2007

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