C. Rechte an Quellen und Brunnen
Art. 704
C. Rechte an Quellen und Brunnen
I. Quelleneigentum und Quellenrecht
1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
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