C. Rechte an Quellen und Brunnen

Art. 704

C. Rechte an Quellen und Brunnen

I. Quelleneigentum und Quellenrecht

1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.


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