2. Eigentumsvorbehalt

Art. 715

2. Eigentumsvorbehalt

a. Im Allgemeinen

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.


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