3. Ersatz bei Untergang
Art. 750
3. Ersatz bei Untergang
1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
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