V. Besondere Fälle

Art. 768

V. Besondere Fälle

1. Grundstücke

a. Früchte

1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.

2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.


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