B. Wohnrecht

Art. 776

B. Wohnrecht

I. Im Allgemeinen

1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.

2 Es ist unübertragbar und unvererblich.

3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.


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