b. Durch den Schuldner

Art. 788

b. Durch den Schuldner

1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:

1.

wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird;

2.

nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.

2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.

3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.


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